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AGB

§ 1 Begriffsbestimmungen

Die Firma FEEMAX e.Kfr. wird in diesen Geschäftsbedingungen als „FEEMAX e.Kfr.“ und die jeweiligen Vertragspartner der FEEMAX e.Kfr. als „Vertragspartner“ bezeichnet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma FEEMAX e.Kfr. werden im Nachfolgenden auch als „AGBs“ bzw. „Geschäftsbedingungen“ bezeichnet.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Dienstleistungen der Firma FEEMAX e.Kfr. erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere für alle elektronisch, per Fax, Brief, E-Mail, mündlich oder fernmündlich an FEEMAX e.Kfr. übermittelten Aufträge. Diese Geschäftsbedingungen der FEEMAX e.Kfr. werden mit jeder Beauftragung von FEEMAX e.Kfr. vom Vertragspartner anerkannt.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGBs werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(3) Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird widersprochen.

§ 3 Angebot und Annahme

(1) Die Darstellung des Dienstleistungsangebots auf der Homepage, auf Printmedien oder sonstigen Medien stellt kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff BGB dar.

(2) Sofern FEEMAX e.Kfr. ein Angebot abgibt, ist dieses grundsätzlich freibleibend. Dieses freibleibende Angebot wird seitens FEEMAX e.Kfr. auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Abgabe des freibleibenden Angebots bestehenden Kosten­niveaus abgegeben. Erfolgt auf das freibleibende Angebot der FEEMAX e.Kfr. ein Angebot des Vertragspartners, welches vom Inhalt des freibleibenden Angebots abweicht, so wird dieses abweichende Angebot bereits jetzt schon ausdrücklich abgelehnt. Erfolgt auf das freibleibende Angebot der FEEMAX e.Kfr. ein Angebot des Vertragspartners, welches dem Inhalt des freibleibenden Angebots entspricht, ist es der FEEMAX e.Kfr. unbenommen, dieses Angebot, z.B. wegen eines sich verändernden Kosten­niveaus, nicht anzunehmen, was FEEMAX e.Kfr. sodann ausdrücklich erklären würde.

(3) Ein Angebot eines Vertragspartners wird von FEEMAX e.Kfr. in der Regel in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen. In den Fällen, in denen FEEMAX e.Kfr. wegen besonderer Eile eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht abgeben kann und die Annahme mündlich oder fernmündlich erfolgt, wird FEEMAX e.Kfr. das Zustandekommen des Vertrags Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FEEMAX e.Kfr., Stand 12.06.2017 und des Vertragsinhalts durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben zeitnah bestätigen.

(4) In den Fällen, in denen wegen besonderer Eile das Zustandekommen eines Vertrags mündlich bzw. fernmündlich hergestellt wurde, wird FEEMAX e.Kfr. das Zustandekommen des Vertrags und des Vertragsinhalts durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben bestätigen. Sollte diesem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht fristgemäß widersprochen werden, gilt der Vertrag mit dem Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens als Zustande gekommen.

§ 4 Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen

Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

§ 5 Eigentumsrechte an vorvertraglich und vertraglich erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Studien, Konzepten und rechnerischen Grundlagen

(1) FEEMAX e.Kfr. behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an vorvertraglich und vertraglich erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Studien, Konzepten sowie deren rechnerischen Grundlagen vor.

(2) Diese in §5 (1) dieser AGBs benannten Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von FEEMAX e.Kfr. weder vervielfältigt noch Dritten Personen zugänglich gemacht werden.

(3) Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen §5 (2) dieser AGBs, so schuldet er FEEMAX e.Kfr. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Angebotssumme. FEEMAX e.Kfr. behält sich in diesem Fall vor, einen höheren konkret berechneten Schaden geltend zu machen.

(4) Diese in §5 (1) dieser AGBs benannten Unterlagen sind vom Vertragspartner bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an FEEMAX e.Kfr. zurückzugeben.

§ 6 Beauftragung von Subunternehmern und Nachunternehmern, Haftungsausschluss bei Beauftragung eines Subunternehmers bzw. Nachunternehmers

(1) Die FEEMAX e.Kfr. ist berechtigt, zur Erfüllung beauftragter Dienstleistungen Dritte – nachfolgend Subunternehmer oder Nachunternehmer genannt – einzusetzen. In diesem Fall wird die Haftung der FEEMAX e.Kfr. ausgeschlossen, sofern der Subunternehmer oder Nachunternehmer sorgfältig ausgewählt wurde.
(2) Wurde dem Vertragspartner vor Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung bzw. Teilleistung seitens FEEMAX e.Kfr. unter Benennung des Subunternehmers angezeigt, dass die Leistung ganz oder teilweise von einem Subunternehmer erbracht wird und widerspricht der Vertragspartner der Beauftragung dieses Subunternehmers nicht, so haftet FEEMAX e.Kfr. gegenüber dem Vertragspartner für ein etwaiges Verschulden des Subunternehmers nicht. Der Ausschluss der Haftung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Subunternehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Subunternehmers bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Ausschluss der Haftung gilt auch nicht bei Vorsatz oder Arglist des Subunternehmers.
(3) Widerspricht der Vertragspartner der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung bzw. Teilleistung durch einen zuvor benannten Subunternehmer, ist die FEEMAX e.Kfr. gleichwohl zur Beauftragung dieses Subunternehmers berechtigt. In diesem Fall kann sich FEEMAX e.Kfr. jedoch nicht auf den Haftungsausschluss nach §6 (2) berufen.

§ 7 Vertragsinhalt, Teilleistung und Haftungsbeschränkungen

(1) FEEMAX e.Kfr. wird – sofern beauftragt – Anträge auf Genehmigung von Großraum- und/oder Schwertransporten gemäß § 29 (3) StVO, § 70 StVZO, §46 (1) Satz 5 und § 46 (1) Satz 3 StVO bzw. korrespondierender ausländischer Normen in eigenem Namen zur Verfügung des jeweiligen Vertragspartners beantragen. Dabei schuldet FEEMAX e.Kfr. weder

• den Erfolg, den Erhalt einer Genehmigung noch einen fristgerechten Erhalt einer Genehmigung

• keine Fürsorge für bauliche Anlagen entlang der Genehmigungsstrecke/gewählten Wegstrecke

• keine Zusicherung der Höhentauglichkeit oder Breitentauglichkeit des Transports für die Genehmigungsstrecke/gewählte Wegstrecke

• keine Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit weiteren Fachbehörden, Polizei, Straßenmeistereien etc.

Sollte sich bei wiederholten Beauftragungen eine entgegengesetzte Praxis gemäß §7 (1) Satz 2 entwickeln, muss der Vertragspartner diese umgehend schriftlich dokumentieren und deren Inhalt von FEEMAX e.Kfr. bestätigen lassen. Fehlt eine solche Dokumentation oder wird sie erst bei einem Schadensfall erstellt, gilt die abweichende Praxis als unwiderlegbar, einschließlich eines etwaigen Schadensfalls. Eine Dokumentation vor einem möglichen Schadensfall, die vorher von FEEMAX e.Kfr. erhalten wird, widerlegt die abweichende Praxis nicht unwiderruflich; in diesem Fall müssen die Parteien den Umfang des Vertrags klären.

Die Haftung von FEEMAX e.Kfr. gemäß §7 (1) ist ausgeschlossen für nicht erteilte oder verspätet erteilte Genehmigungen, Ungeeignetheit der genehmigten Strecke, Beschädigungen von Streckenbauwerken oder Transportgut aufgrund mangelnder Eignung der Strecke. FEEMAX e.Kfr. muss schriftlich informiert werden, wenn der Vertragspartner die Bedingungen oder Auflagen der Genehmigung nicht erfüllt, ansonsten wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber sie erfüllt hat, und die Haftung von FEEMAX e.Kfr. entfällt in diesem Fall.

Insbesondere übernimmt FEEMAX e.Kfr. im Rahmen der Transportbegleitung keine weiteren Haupt- und Nebenpflichten.

– keine Gewährleistung für die rechtzeitige Ankunft des Transports,
– keine Überprüfung der genehmigungskonformen Maße und Gewichte des Transports,
– keine Kontrolle der genehmigungskonformen Kennzeichen des Transports,
– keine Anweisungen während des Transports,
– keine Lenkung der Lastkraftwagen während des Transports,
– keine Unterstützung beim Be- und Entladen,
– keine Verantwortung für bauliche Anlagen entlang der genehmigten Strecke,
– keine Garantie für die Eignung des Transports in Bezug auf die Breite der genehmigten Strecke,
– keine Garantie für die Eignung des Transports in Bezug auf die Höhe der genehmigten Strecke,
– keine Verantwortung für die Einhaltung der genehmigten Strecke.

Vorstehende Verantwortlichkeit trifft ausschließlich den Vertragspartner. Vorstehende Aufgaben sind auch ausschließlich von dem Vertragspartner zu leisten. Sollte sich im Rahmen wiederholter Beauftragungen eine zu §7 (2) S. 2 gegenteilige Praxis entwickelt haben, ist diese unverzüglich schriftlich von dem Vertragspartner zu dokumentieren und von FEEMAX e.Kfr. zu bestätigen. Wird eine derartige Dokumentation nicht oder erst anlässlich eines Schadensfalles seitens des Vertragspartners erstellt, so gilt eine zu §7 (2) Satz 2 gegenteilige Praxis bis einschließlich einem etwaigen Schadensfall als unwiderruflich widerlegt. Wird eine derartige Dokumentation noch vor einem etwaigen Schadenfall von dem Vertragspartner erstellt sowie diese der FEEMAX e.Kfr. noch vor einem etwaigen Schadenfall zugestellt, so gilt eine zu §7 (2) Satz 2 gegenteilige Praxis nicht als unwiderruflich widerlegt; in diesem Falle haben die Parteien Klärung bzgl. des Vertragsumfangs herbeizuführen.

(2.1) Sofern der/die Begleitfahrer/in der FEEMAX e.Kfr.

– einweisende Tätigkeit,
– Nachlenken der LKWs,
– Mithilfe beim Be- und Entladen,
– Fürsorge für bauliche Anlagen entlang der Genehmigungsstrecke/ gewählten Wegstrecke,
– Fürsorge für die Breitentauglichkeit des gegenständlichen Transports für die Genehmigungsstrecke/ gewählte Wegstrecke,
– Fürsorge für die Höhentauglichkeit des gegenständlichen Transports für die Genehmigungsstrecke/ gewählte Wegstrecke und/ oder
– Fürsorge für die Einhaltung der Genehmigungsstrecke

übernimmt/ übernehmen, erfolgt diese Übernahme durch den/die Begleitfahrer/in erfolgt nicht im Rahmen des bestehenden Dienstleistungsvertrages zwischen FEEMAX e.Kfr. und dem Vertragspartner. Es besteht keine Einigung zwischen Vertragspartner und FEEMAX e.Kfr. bezüglich eines Gefälligkeitsverhältnisses. Der Vertragspartner weiß, dass der/die Begleitfahrer/in arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Ein/e Begleitfahrer/in, der/die solche Tätigkeiten übernimmt, ist weder Erfüllungsgehilfe noch Verrichtungsgehilfe von FEEMAX e.Kfr., sondern handelt eigenmächtig und in eigener Verantwortung. FEEMAX e.Kfr. haftet daher nicht für Schäden, die durch die Übernahme dieser Aufgaben gemäß §7 (2.1) Satz 1 durch einen Begleitfahrer entstehen.

(2.2) Begleitfahrern ist nicht gestattet, in den Straßenverkehr ohne verkehrsrechtliche Anordnung einzugreifen, etwa durch Sperren der Gegenfahrbahn etc. FEEMAX e.Kfr. weist ausdrücklich darauf hin, dass ein solcher Eingriff in den Straßenverkehr, wie in §7 (2.2) Satz 1 beschrieben, derzeit gegen geltendes Recht verstößt. Der Vertragspartner sollte daher keine derartigen Weisungen an die Begleitfahrer erteilen. Sollte der Lenker des Schwertransports dennoch eine solche Weisung an die Begleitfahrer geben, ist dies dem Vertragspartner zuzurechnen. Die Übernahme solcher Weisungen durch den/die Begleitfahrer/in erfolgt nicht im Rahmen des zwischen FEEMAX e.Kfr. und dem Vertragspartner bestehenden Dienstleistungsvertrages. Die Übernahme dieser Weisung erfolgt auch nicht im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses zwischen FEEMAX e.Kfr. und dem Vertragspartner. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass der/die Begleitfahrer/in durch die Übernahme dieser Weisung gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt und eigenmächtig handelt. Eine Haftung von FEEMAX e.Kfr. im Schadenfall wird daher ausgeschlossen.

(2.3) Die Verantwortung für die Einhaltung der Genehmigungsstrecke, die Höhen- und Breitentauglichkeit des Großraum- bzw. Schwertransports sowie für bauliche Anlagen entlang der Strecke liegt ausschließlich beim jeweiligen Lenker des Transports oder, falls ein Verantwortlicher des Großraum- bzw. Schwertransportverbands bestellt wurde, bei diesem. Es wird vereinbart, dass nur der Lenker eines solchen Transports als Verantwortlicher für den Verband gelten kann. Sollten sich wiederholt abweichende Praktiken zeigen, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies umgehend schriftlich zu dokumentieren und von FEEMAX e.Kfr. bestätigen zu lassen. Fehlt eine solche Dokumentation oder wird sie erst im Schadensfall erstellt, so gilt die abweichende Praxis als widerlegt, bis ein Schaden eintritt. Eine vor einem Schadensfall erstellte Dokumentation, die FEEMAX e.Kfr. vorliegt, widerlegt eine abweichende Praxis nicht unwiderruflich. In diesem Fall müssen die Parteien den Umfang des Vertrags klären.

(3) Bei der Erfassung von Streckenobjekten und Streckenhindernissen sowie bei der Erstellung von Machbarkeitsstudien gelten folgende Bestimmungen:

(3.1) Die Dienstleistungen von FEEMAX e.Kfr. umfassen die Erfassung örtlicher Gegebenheiten bis zur Baustelleneinfahrt ab einem bestimmten Aufnahmestichtag, den der Vertragspartner festlegt. Straßen innerhalb der Baustelle selbst werden nicht erfasst. Der Aufnahmestichtag wird in den schriftlichen Unterlagen von FEEMAX e.Kfr. dokumentiert. Veränderungen nach diesem Datum werden nicht berücksichtigt und verpflichten FEEMAX e.Kfr. nicht zur Überarbeitung ihrer Unterlagen.

(3.2) Die Dienstleistungen von FEEMAX e.Kfr., einschließlich der Erfassung von Streckenobjekten und Streckenhindernissen wie Tunnel, Brücken, Wände, Schilder und Kurven, sowie die Erstellung von Machbarkeitsstudien im Rahmen einer Streckenerkundung, umfassen keine Nachforschungen bezüglich der Tragfähigkeiten von Bauwerken.

(3.3) Streckenerkundungen und Machbarkeitsstudien garantieren nicht die letztendliche Genehmigung der erkundeten Streckenvarianten.

(3.4) Bei der Erfassung von Streckenobjekten und Streckenhindernissen sowie der Erstellung von Machbarkeitsstudien mittels Messfahrzeug (mobiles Laserscanning) können Abweichungen in Höhe, Breite und Lage auftreten, bedingt durch Daten von Satellitenreferenzdiensten. Zusätzlich zu den in den Nutzungsbedingungen der AXIO-NET/Exagone Satellitenreferenzdienste genannten Abweichungen können im unbefestigten Bereich weitere geringfügige Abweichungen auftreten. Diese Toleranzen werden akzeptiert und die FEEMAX e.Kfr. haftet nicht, falls sie den Großraum- bzw. Schwertransport letztendlich unmöglich machen.
(4) FEEMAX e.Kfr. digitalisiert, auf Anfrage, den Zustand eines genau benannten Objekts oder spezifizierter Straßenschäden vor und nach Umbaumaßnahmen oder einem Schwertransport mithilfe eines Multivideosystems in Breitbildformat und HDTV-Qualität.
(4.1) Es wird ausschließlich die Digitalisierung spezifischer Objekte oder Straßenschäden beauftragt. Dabei erfolgt lediglich die Erfassung eines objektiven Schadensbildes, nicht jedoch eine Schadensbeurteilung.

(4.2) Wird FEEMAX e.Kfr. im Anschluss an ihre gemäß § 7 (4) beauftragte Tätigkeit als Zeugin vor Gericht geladen, um ihre Feststellungen zu bestätigen, behält sich FEEMAX e.Kfr. das Recht vor, unabhängig von einer Zeugenentschädigung eine Aufwandsentschädigung von 200,- € pro Stunde in Rechnung zu stellen, sofern diese Zeugenaussage im direkten Zusammenhang mit der beauftragten Tätigkeit gemäß § 7 (4) steht.

(5) Für die Erfassung eines beauftragten Soll-/ Ist-Vergleichs von Baustellenausfahrten bzw. Baustellenzufahrten gilt:

(5.1) Diese Dienstleistung von FEEMAX e.Kfr. erfasst die örtlichen Gegebenheiten zu einem festgelegten Aufnahmestichtag. Veränderungen an der Baustellenausfahrt bzw. Baustellenzufahrt in baulicher Hinsicht etc. nach dem Aufnahmestichtag werden in den schriftlichen Ausarbeitungen nicht berücksichtigt. FEEMAX e.Kfr. ist nicht verpflichtet, ihre Ausarbeitungen nach dem Aufnahmestichtag zu überarbeiten.

(5.2) Diese Dienstleistung von FEEMAX e.Kfr. umfasst keine Untersuchungen bezüglich der Tragfähigkeit von sichtbaren oder unsichtbaren Bauwerken sowie keine Bodengutachten zur Tragfähigkeit des Baugrunds.

(5.3) Der Soll-/Ist-Vergleich von Baustellenausfahrten oder Baustellenzufahrten ist sowohl von den Abmessungen und dem Gewicht des Transportguts als auch vom Fahrzeugtyp des tatsächlich eingesetzten Transportfahrzeugs abhängig. FEEMAX e.Kfr. basiert daher den Soll-/Ist-Vergleich auf bestimmten Annahmen, die der Vertragspartner vorab hinreichend konkret darstellen muss.

(5.4) Für die Erfassung eines beauftragten Soll-/Ist-Vergleichs von Baustellenausfahrten bzw. Baustellenzufahrten wird ein Messfahrzeug verwendet. Während Fahrten mit diesem Fahrzeug können aufgrund der Satellitenverfügbarkeit und -positionierung Abweichungen in der Höhe, Breite und Positionierung auftreten. Die akzeptierten Toleranzen liegen in der Regel bei +/-2 cm und werden vom Vertragspartner akzeptiert. FEEMAX e.Kfr. schließt daher jede Haftung aus, falls die akzeptierten Toleranzen letztendlich den Großraum- oder Schwertransport unmöglich machen.

(6) FEEMAX e.Kfr. wird, sofern beauftragt und behördlich genehmigt, verkehrslenkende Maßnahmen (VLM) durchführen. Diese können – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – sein:

– Ermittlung der zuständigen Behörden
– Organisation der Vor-Ort-Termine
– Organisation und Vorbereitung etwaiger Termine
– Einholung von behördlichen Genehmigungen, Anordnungen, Erlaubnissen
– Einholung privatrechtlicher Genehmigungen
– Organisation von Nachunternehmerleistungen
– Ausbringen der erforderlichen Beschilderung sowie deren abschließende Einholung
– Stabilisierung des Untergrunds mit Platten oder gleichwertigen Maßnahmen auf privaten Flächen oder im öffentlichen Straßenraum sowie deren abschließende Einholung bzw. Remontage
– Garten- und Tiefbauarbeiten auf privaten Flächen oder im öffentlichen Straßenraum sowie deren abschließende Remontage

Die FEEMAX e.Kfr. schuldet bei der Einholung von Genehmigungen, Anordnungen und Erlaubnissen keinen Erfolg im Hinblick auf deren Erhalt oder fristgemäßen Erhalt.

(6.1) Im Rahmen beauftragter VLM darf FEEMAX e.Kfr. VLM an Nachunternehmer vergeben. Sofern die Nachunternehmerleistung seitens des Nachunternehmers direkt mit dem Vertragspartner abgerechnet wird, wird FEEMAX e.Kfr. jedoch erst nach schriftlicher Freigabe des Angebots des Nachunternehmers durch den Vertragspartner dem Nachunternehmer den Auftrag erteilen. Nach schriftlicher Freigabe des Angebots des Nachunternehmers wird die Beauftragung des Nachunternehmers im Namen und im Auftrag des Vertragspartners erfolgen; hierzu wird FEEMAX e.Kfr. mit schriftlicher Angebotsfreigabe ausdrücklich bevollmächtigt. In letzterem Falle wird die Nachunternehmerleistung dann seitens des Nachunternehmers direkt mit dem Vertragspartner abgerechnet werden.

(6.2) Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Anordnungen werden in der Regel im Namen und Auftrag des Vertragspartners eingeholt werden; hierzu wird FEEMAX e.Kfr. durch Beauftragung von VLM ausdrücklich bevollmächtigt. Adressat des Gebührenbescheids wird dann, da die Genehmigung bzw. die Anordnung im Namen und im Auftrag des Vertragspartners eingeholt wurde, der Vertragspartner sein. Etwaige Gebühren für behördliche Genehmigungen und Anordnungen sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Angebots von FEEMAX e.Kfr. Die Notwendigkeit von behördlichen Genehmigungen und Anordnungen sowie Anzahl und Umfang behördlicher Genehmigungen und Anordnungen hängt vom Einzelfall ab, weshalb FEEMAX e.Kfr. diese Parameter im Rahmen der Beauftragung von VLM nicht verbindlich benennen kann.

(6.3) Behördlich eingeforderte Kostenübernahmeerklärungen wird FEEMAX e.Kfr. im Namen und im Auftrag des Auftraggebers nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Vertragspartner abgeben. Hierzu wird FEEMAX e.Kfr. mit schriftlicher Freigabe ausdrücklich bevollmächtigt.
(6.4) Verträge mit Dritten, wie etwa Privatpersonen, juristische Personen, Behörden etc., wegen der Nutzung von Grundstücken und Straßen wird der Vertragspartner selbst abschließen. FEEMAX e.Kfr. wird die Modalitäten, nicht jedoch den Vertragstext des vom Vertragspartner abzuschließenden Vertrages vorbereiten.

(6.5) Die Kosten für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die zum Zwecke verkehrslenkender Maßnahmen in den öffentlichen Straßenraum oder in frei zugängliche Privatgrundstücke eingebracht wurden, etwa durch Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt oder Sachbeschädigungen bedingt, hat der Vertragspartner zu tragen. Die Schadenregulierung hat der Vertragspartner direkt mit dem Eigentümer dieser Gegenstände zu führen.

(7) Die Firma FEEMAX e.Kfr. ist zur teilweisen Erbringung der beauftragten Dienstleistung jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teilleistung ist für den jeweiligen Vertragspartner nicht von Interesse.

§8 Pflichten des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner hat, sofern erforderlich, auf eigene Kosten alle Informationen für die FEEMAX e.Kfr. beizubringen und alle für die beauftragte Dienstleistung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.

(2) Sollte sich im Rahmen wiederholter Beauftragungen eine

• zu §7 (1) S. 2 dieser AGB
• zu §7 (2) S.2 dieser AGB
• zu §7 (2.3) S.1 dieser AGB

gegenteilige Praxis entwickelt haben, ist diese unverzüglich schriftlich von dem Vertragspartner zu dokumentieren und der FEEMAX e.Kfr. in Schriftform mitzuteilen. Für die Schriftform genügt auch Email oder Telefax. Wird eine derartige Dokumentation nicht oder erst anlässlich eines Schadensfalles seitens des Vertragspartners erstellt, so gilt eine gegenteilige Praxis bis einschließlich einem etwaigen Schadensfall als unwiderruflich widerlegt. Wird eine derartige Dokumentation noch vor einem etwaigen Schadenfall von dem Vertragspartner erstellt sowie diese der FEEMAX e.Kfr. noch vor einem etwaigen Schadenfall zugestellt, so gilt eine gegenteilige Praxis nicht als unwiderruflich widerlegt; in diesem Falle haben die Parteien Klärung bzgl. des Vertragsumfanges herbeizuführen.

(3) Der Vertragspartner hat nach Erhalt der Genehmigung

die Genehmigungsstrecke in eigener Verantwortung zu erkunden und dessen Bedenken gegen die Genehmigungsstrecke unverzüglich, in jedem Falle vor Beginn des Großraum- bzw. Schwertransports, gegenüber der FEEMAX e.Kfr. schriftlich anzuzeigen, wobei für die Einhaltung der Schriftform auch per Email genügt und für die Anzeigepflicht §377 HGB (unverzügliche Prüfpflicht) analog gilt;

• ungeachtet dessen, dass die FEEMAX e.Kfr. im Rahmen der Genehmigungseinholung gegenüber der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde als Antragsteller und Bescheidinhaber gilt, die sich aus der Genehmigung ergebenden Bedingungen, allgemeine und besondere Auflagen zu erfüllen;

• unmittelbar vor Transportbeginn die Maße und Gewichte des beladenen Transportfahrzeugs mit den in der Genehmigung bewilligten Maßen und Gewichten zu vergleichen, um so eine Überschreitung der in der Genehmigung zu Grunde gelegten Maße und Gewichte sowie eine Abweichung des Kennzeichens zu vermeiden;

• im Falle einer Überschreitung von Maßen und Gewicht bzw. Abweichung des Kennzeichens den beabsichtigten Transport nicht auszuführen und die beantragte Genehmigung nicht zur Durchführung des Transports zu verwenden;

• für den Fall des behördlichen Widerrufs oder Rücknahme einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, die widerrufende oder zurückgenommene Genehmigung bzw. Erlaubnis unverzüglich an die FEEMAX e.Kfr. zurückzugeben.

(3.1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Firma FEEMAX e.Kfr., Straßenbaulastträger, Polizei, Verkehrssicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von Ersatzansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen. Diese Freistellung erfolgt ausdrücklich mit Beauftragung der Genehmigungseinholung.

(4) Soweit die FEEMAX e.Kfr. mit Transportbegleitung beauftragt wird, gilt:

(4.1) Vor Beginn des Großraum- bzw. Schwertransports wird der Vertragspartner den jeweiligen Lenker des Großraum- bzw. Schwertransports bzw., wenn ein Verantwortlicher des Großraum- bzw. Schwertransportverband bestellt wurde, den Verantwortlichen des Großraum- bzw. Schwertransportverbands mit den sich ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten aus der Genehmigung, mit der Wegstrecke sowie mit den Gefahren für Ladegut, Streckenbauwerke und Bauwerke entlang der Genehmigungsstrecke vertraut machen. Vertragspartner und FEEMAX e.Kfr. sind sich hierbei einig, dass Verantwortlicher für einen Großraum- bzw. Schwertransportverband nur der Lenker eines Großraum- oder Schwertransports sein kann.

(4.2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, für Schäden aufzukommen bzw. diese zu versichern, die durch den Transport entstehen. Die in §8 (4.2) Satz 1 normierte Pflicht umfasst insbesondere, allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Schäden an Straßen, Streckenbauwerken sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen und Grundstücken.

(4.3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Firma FEEMAX e.Kfr., Straßenbaulastträger, Polizei, Verkehrssicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von Ersatzansprüchen Dritter, die aus diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen. Diese Freistellung erfolgt ausdrücklich mit Beauftragung der Transportbegleitung.

(5) Für die Erfassung von Streckenobjekten und Streckenhindernissen, wie etwa Tunnel, Brücken, Wände, Schilder, Kurven etc., sowie für die Erstellung von Machbarkeitsstudien gilt:

– Der Auftraggeber hat vorab konkrete Lastfahrtabmessungen und den Fahrzeugtyp zu benennen.
– Sofern erforderlich, hat der Vertragspartner vor Fahrtantritt etwaige erforderliche Genehmigungen nach BDSG oder ergänzende bzw. ersetzende Rechtsnormen, wie etwa die EU-DSGVO, einzuholen.
– Vor Fahrtantritt hat der Vertragspartner die erfassten Streckenobjekte und Streckenhindernisse, wie etwa Tunnel, Brücken, Wände, Schilder, Kurven etc., im Hinblick auf den aufgenommenen Aufnahmestichtag auf deren Aktualität zu überprüfen.
– der Vertragspartner hat die Machbarkeitsstudie vor Fahrantritt zu prüfen und die Notwendigkeit zusätzlicher verkehrslenkender Maßnahmen frühzeitig abzuklären;

– wegen überholter Aktualität, Abweichungen in Abmessungen, Gewicht und Ladepunkt des Transportguts oder wegen abweichender Lastfahrtabmessungen bzw. abweichenden Fahrzeugtypen sind die Bedenken gegen die Ausarbeitungen von FEEMAX e.Kfr. schriftlich gegenüber FEEMAX e.Kfr. mitzuteilen. Für die Schriftform genügt auch Email oder Telefax. §377 HGB (unverzügliche Prüfpflicht) gilt analog.

(6) Wird FEEMAX e.Kfr. beauftragt, den Zustand eines Objekts bzw. Straßenschäden vor und nach der Durchführung von Umbaumaßnahmen bzw. vor und nach der Durchführung eines Schwertransports zu digitalisieren, so gilt:

– Das zu digitalisierende Objekt bzw. der zu digitalisierende Straßenschaden ist vorab konkret und hinreichend bestimmt zu bezeichnen und

– sofern erforderlich hat der Vertragspartner vorab etwaige erforderlichen Genehmigungen nach BDSG oder sie ergänzende bzw. ersetzende Rechtsnormen, wie etwa EU-DSGVO, einzuholen.

(7) Wird FEEMAX e.Kfr. mit der Erfassung eines Soll-/ Ist-Vergleichs von Baustellenausfahrten bzw. Baustellenzufahrten beauftragt, so gilt:

– Der Vertragspartner hat vorab Lastfahrtabmessungen und Fahrzeugtyp konkret zu benennen;

– sofern erforderlich hat der Vertragspartner vorab etwaige erforderlichen Genehmigungen nach BDSG oder sie ergänzende bzw. ersetzende Rechtsnormen, wie etwa EU-DSGVO, einzuholen;

– wegen denkbarer Abweichungen zum Aufnahmestichtag sowie Abweichungen in Abmessungen, Gewicht und Ladepunkt des Transportguts oder abweichenden Lastfahrtabmessungen bzw. abweichenden Fahrzeugtypen und des damit verbundenen abweichenden Lenkverhaltens muss der Vertragspartner die Baustellenausfahrt bzw. Baustellenzufahrt bezüglich der Machbarkeit des Transports vor Fahrtantritt prüfen und ggf. vorab gegenüber FEEMAX e.Kfr. schriftlich Bedenken mitteilen, wobei für die Einhaltung der Schriftform auch Email genügt und für die Anzeigepflicht §377 HGB (unverzügliche Prüfpflicht) analog gilt.

(8) Wird FEEMAX e.Kfr. mit verkehrslenkenden Maßnahmen beauftragt, so gilt:

o Der Vertragspartner hat, sofern ein Nachunternehmer auf Rechnung des Auftraggebers tätig wird, Angebote für etwaige Nachunternehmerleistungen schriftlich freizugeben;
o behördlich eingeforderte Kostenübernahmeerklärungen hat der Vertragspartner vorab schriftlich freizugeben;
o Verträge mit Dritten, wie etwa Privatpersonen, juristische Personen, Behörden etc., wegen der Nutzung von Grundstücken und Straßen hat der Vertragspartner selbst abzuschließen;
o die angedachten VLM müssen vorab grundsätzlich seitens des Vertragspartners mit dem Transporteur oder einem Vertreter des Transporteurs vor Ort abgestimmt werden. Etwaige Bedenken sind unverzüglich FEEMAX e.Kfr. schriftlich mitzuteilen, wobei für die Einhaltung der Schriftform Email genügt und für die Anzeigepflicht §377 HGB (unverzügliche Prüfpflicht) analog gilt.

(9) Der Vertragspartner hat, soweit erforderlich, Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitssicherheitsunterweisungen und notwendige Schulungen durchzuführen und auf Aufforderung Schulungsnachweise zu erbringen.

§9 Aufnahmestichtag

Soweit FEEMAX e.Kfr. Dienstleistungen erbringt, die sich auf einen Aufnahmestichtag beziehen bzw. einen Aufnahmestichtag benennen, sind diese Dienstleistungen in ihrer Aussagekraft befristet auf den von FEEMAX e.Kfr. mitgeteilten Aufnahmestichtag. Ist der Aufnahmestichtag nicht ausdrücklich in der schriftlichen Ausarbeitung von FEEMAX e.Kfr. benannt, ist das Datum der Erstellung der schriftlichen Ausarbeitung mit dem Aufnahmestichtag gleichzusetzen.

§10 Preise

(1) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung bzw. die im unwidersprochen gebliebenen kaufmännischen Bestätigungsschreiben von FEEMAX e.Kfr. benannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern eine Beauftragung ohne Benennung von Preisen erfolgt ist, gilt die verkehrsübliche Vergütung für die erbrachte Dienstleistung.

(2) Die Preise umfassen keinerlei Auslagen und Gebühren, wie etwa Auslagen für statische Berechnungen, Kosten für Polizeibegleitung, Gebühren für Genehmigungen, Bußgelder, Kosten für bauliche und verkehrslenkende Maßnahmen, Gutachten Dritter etc. Diese Auslagen sind, sofern nicht vom Vertragspartner direkt gegenüber dem Aussteller der geltend gemachten Auslagen und Gebühren zu erbringen, von FEEMAX e.Kfr. ergänzend als so genannter Auslagenersatz zu erstatten.

§11 Liefer- und Leistungszeit

Weder der Erhalt einer Genehmigung, der fristgemäße Erhalt einer Genehmigung, die fristgemäße Polizeibegleitung noch die fristgemäße Ankunft des begleiteten Transports werden von FEEMAX e.Kfr. zugesagt bzw. garantiert. Ebenso wenig wird seitens FEEMAX e.Kfr. die Erbringung einer beauftragten Dienstleistung zugesagt, wenn die Erbringung der beauftragten Dienstleistung abhängig ist von der Mitwirkung des Vertragspartners, einer Behörde oder sonstiger Dritter.

§12 Leistungsstörungen und Gewährleistungsausschluss

(1) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die FEEMAX e.Kfr. die Leistungserbringung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen und von FEEMAX e.Kfr. nicht zu verantworten sind, berechtigen FEEMAX e.Kfr., die Leistung später auszuführen und zwar verlängert um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Planungs- und Organisationsphase. Im Falle einer etwaigen Unzumutbarkeit ist FEEMAX e.Kfr. auch berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Leistungserbringung durch FEEMAX e.Kfr. quantitativ ausweiten (z.B. längere Begleitzeiten etc.) und von FEEMAX e.Kfr. nicht zu verantworten sind, berechtigen FEEMAX e.Kfr., die Vergütung für deren Leistung auf der Grundlage der im Angebot benannten Vergütung anzupassen, ohne dass es hierbei auf ein Verschulden des jeweiligen Vertragspartners ankäme.
(3) Leistungsverzögerungen bedingt durch den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die zum Zwecke verkehrslenkender Maßnahmen in den öffentlichen Straßenraum oder in frei zugängliche Privatgrundstücke eingebracht wurden, etwa durch Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt oder Sachbeschädigungen bedingt, hat FEEMAX e.Kfr. nicht zu vertreten.
(4) Soweit in §8 dieser AGBs ( §8 (2) S. 1, §8 (3) 1. Spiegelstrich, §8 (5) 5. Spiegelstrich, §8 (7) 3. Spiegelstrich und §8 (8) 4. Spiegelstrich) der Vertragspartner verpflichtet wird, schriftliche Mitteilungen an FEEMAX e.Kfr. zu richten und seitens des Vertragspartners gegen die Schriftform bzw. gegen das Gebot der Unverzüglichkeit gem. § 377 HGB analog verstößt, wird jedwede Gewährleistung von FEEMAX e.Kfr. ausgeschlossen.

(5) FEEMAX e.Kfr. übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. FEEMAX e.Kfr. trifft auch im Rahmen der Sondernutzung der Straßen und des Zubehörs keinerlei Haftung für deren Verkehrssicherheit. Für Schäden am Untergrund und an den in abzudeckenden Flächen liegenden Einbauten sowie Schäden an Fahrzeugen (Reifen etc.) wird keine Haftung übernommen.

(6) Der Vertragspartner muss FEEMAX e.Kfr. etwaige Leistungsstörungen sowie Mängel unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder per Fax mitteilen. Es gilt hierbei § 377 HGB analog.

(7) Im Falle einer unverzüglichen Mangelanzeige/Anzeige einer Leistungsstörung sind auf Kosten von FEEMAX e.Kfr.

(7.1) die mangelhaft erstellten schriftlichen Unterlagen an die Firma FEEMAX e.Kfr. im Original zurückzugeben;

(7.2) im Rahmen einer Nachbesserung mangelfreie schriftliche Unterlagen seitens von FEEMAX e.Kfr. einzuholen und an den Vertragspartner zu übermitteln;

(7.3) etwaige defekte Begleitfahrzeuge bzw. defektes Begleitequipment durch eigenen Bestand von FEEMAX e.Kfr. oder durch Beauftragung Dritter zu ersetzen;

(7.4) eine mangelhaft gewählte Route neu zu planen;

(7.5) eine mangelhafte Machbarkeitsstudie zu überarbeiten;

(7.6) eine fehlerhafte Erfassung eines beauftragten Soll-/Ist-Vergleichs von Baustellenausfahrten bzw. Baustellenzufahrten neu zu überarbeiten;

(7.7) fehlerhaft digitalisierte Straßenschäden vor und nach der Durchführung von Umbaumaßnahmen bzw. vor und nach der Durchführung eines Schwertransports zu überarbeiten;

(7.8) fehlerhaft erfasste Streckenhindernisse und Streckenobjekte neu zu erfassen;

(7.9) unzureichende verkehrslenkende Maßnahmen nachzuholen und

(7.10) die verzögerte Leistungen unverzüglich zu erbringen.

(8) Ansprüche wegen Mängel gegen die Firma FEEMAX e.Kfr. stehen nur dem jeweiligen Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

(9) Im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen Leistungsstörung, die Voraussetzungen hierfür unterstellt, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners im Falle eines Verschuldens seitens von FEEMAX e.Kfr. auf insgesamt höchstens 100% des Rechnungswertes der von der Leistungsstörung betroffenen Dienstleistung von FEEMAX e.Kfr. Die Beschränkung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von FEEMAX e.Kfr. oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FEEMAX e.Kfr. bzw. ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Beschränkung der Haftung gilt auch nicht bei Vorsatz oder Arglist von FEEMAX e.Kfr.

§13 Forderungsabtretung

Der Vertragspartner tritt zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem mit der Firma FEEMAX e.Kfr. geschlossenen Dienstleistungsvertrag dessen Forderung gegenüber dessen Drittschuldner, soweit dieser Drittschuldner dem Vertragspartner aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis Zahlung schuldet, an FEEMAX e.Kfr. ab. Dieser an FEEMAX e.Kfr. abgetretene Forderungsteil geht der verbleibenden Restforderung im Rang vor. FEEMAX e.Kfr. zeigt die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner nur dann an, wenn der Vertragspartner aus dem laufenden Vertrag oder etwaigen weiteren Verträgen in Zahlungsverzug ist.

§14 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von FEEMAX e.Kfr. sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

(2) FEEMAX e.Kfr. ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf deren ältere Schulden anzurechnen, und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist FEEMAX e.Kfr. berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn FEEMAX e.Kfr. über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(4) Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist FEEMAX e.Kfr. berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

(5) Wenn FEEMAX e.Kfr. Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, ist FEEMAX e.Kfr. berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. FEEMAX e.Kfr. ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§15 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma FEEMAX e.Kfr. unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§16 Vertragssprache, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Im Falle von vorvertraglichen, vertraglichen und nachvertraglichen Streitigkeiten bzw. Streitigkeiten im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

(3) Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist im Falle von vorvertraglichen, vertraglichen und nachvertraglichen Streitigkeiten bzw. Streitigkeiten im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag der maßgebliche Gerichtsstand in Kehl.

§17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

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